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Teilerlass

Kirchensteuer

Typisches Beispiel sind Abfindungen: Solche außerordentlichen Einkünfte sind gemeint beim Thema Teilerlass der Kirchensteuer.

Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28. April 1994 wurde den Kirchensteuergläubigerinnen und -gläubigern empfohlen, in Fällen der Tarifvergünstigung nach § 34 bzw. § 17 Einkommensteuergesetz die auf diese Tarifvergünstigung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren.

Voraussetzungen

Neben den unten genannten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ist für eine Bewilligung eines Teilerlasses erforderlich, dass der zuständige Kirchensteuergläubiger beschlossen hat, der Teilerlassempfehlung zu folgen. Da es sich um einen Billigkeitserlass handelt und somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung des Teilerlasses der Kirchensteuer besteht, entscheidet über die Anträge aufgrund des in der rheinischen Landeskirche geltenden Ortskirchensteuerrechts die Kirchengemeinde als Kirchensteuergläubigerin oder der Verband als Kirchensteuergläubiger, in der die bzw. der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz hat.

Ob die für Sie zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger der Teilerlassempfehlung folgt, können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0001034 erfragen.

Neben der Grundsatzentscheidung zum Teilerlass der Kirchensteuer müssen die weiteren Voraussetzungen vorliegen:

  1. Anerkennung durch das Finanzamt
    Das Finanzamt muss die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 bzw. § 17 Einkommensteuergesetz anerkennen. Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle wird im Regelfall eine Rechtsauskunft beim zuständigen Finanzamt über die Vorlage der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 bzw. § 17 Einkommensteuergesetz einholen (schriftliche Bestätigung). Wir weisen darauf hin, dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers z.B. bei einer Abfindungszahlung  nicht ausreichend ist. 
  2. Kirchenmitgliedschaft
    Der Teilerlass der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt. Das heißt, dass mit der Gewährung der Teilerlassmöglichkeit der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen wird. Dies bedeutet, dass die Teilerlassmöglichkeit nur Kirchenmitgliedern gewährt wird. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. 
  3. Antragsstellung
    Die Teilerlassmöglichkeit wird nur auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z.B.  Kopie des Einkommensteuerbescheids). Hier wird auf die Mitwirkungspflicht der bzw. des Antragstellenden verwiesen. 
  4. Antragsfrist
    Der Antrag eines Kirchenmitglieds kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.
  5. Bestandskraft und Kirchensteuerzahlung
    Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden.

Zielsetzung der Teilerlassmöglichkeit

Durch die Möglichkeit dieses Billigkeitserlasses soll der besondere Charakter der außerordentlichen Einkünfte zum Tragen kommen. Hintergrund der Teilerlassgewährung ist, dass der staatliche Gesetzgeber die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Einkommen-steuergesetz steuerlich begünstigt. Die außerordentlichen Einkünfte (z.B. Abfindungen) dienen im Regelfall als Entschädigungsleistung, um soziale Verluste (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) auszugleichen. Vor diesem Hintergrund wird die Steuerermäßigung durch den Staat gewährleistet. Die Evangelische Kirche im Rheinland folgt mit der Teilerlassmöglichkeit von Kirchensteuern ebenfalls dem Grundgedanken der Steuerermäßigung und vor allem auch dem Gedanken des Entschädigungscharakters.

Darüber hinaus soll mit der Gewährung des Teilerlasses der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen und die Bindung des Kirchenmitglieds zur evangelischen Kirche gefestigt werden.