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14.06.2016

Aufsicht

Landeskirchenamt

Die Kirchengemeinden bestimmen ihre Geschicke grundsätzlich selbst. In kirchengesetzlich geregeltem Maße unterliegen sie einer Aufsicht durch Kirchenkreis und Landeskirche.

Die Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Diese unterstützen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördern deren Zusammenarbeit und sorgen für eine gerechte Verteilung von Finanzen und Personal. Zusammen mit dem Kreissynodalvorstand ist die Superintendentin bzw. der Superintendent für die Leitung des Kirchenkreises verantwortlich. Sie/er führt die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis.

Die Kirchengemeinden stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Kirchenkreise und der Landeskirche. Gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Vermögens- und die Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ist die Kirchenordnung und die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Zu den Aufgaben gehören im einzelnen: