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Contentpool-Richtlinie zum Urheberrecht

1. Es dürfen nur Inhalte in den Content-Pool eingestellt und genutzt werden, die rechtlich unbedenklich sind und  die für die beabsichtigte Nutzung nach dem zur Verfügung stehenden Lizenztyp rechtlich geklärt worden sind.

2.  Das Urheberrecht ist unbedingt zu beachten. Es dürfen nur Inhalte hochgeladen werden, deren Verwendung und Nutzungsumfang nachweisbar geklärt sind. Ein Urheberrechtsverstoß droht schon dann, wenn z.B. in einem Video eine Musiksequenz oder ein Fremdfilmausschnitt enthalten ist,  der vom jeweiligen Rechteinhaber (z.B. Musikverlag oder Filmvertrieb) nicht für die beabsichtigten Nutzung freigegeben wurde.

3. Es ist zu beachten, dass insbesondere an Filmen und Multimediawerken mehrere Urheber (z.B. Regisseur, Kameramann, Cutter, Tonmeister etc.) und Leistungsschutzbeteiligte (Schauspieler, Produzent, Sender etc.) beteiligt sind, deren
Rechte müssen in diesem Fall umfassend für die beabsichtigte Verwendung vorab geklärt werden. Die fehlende Zustimmung auch nur eines Rechteinhabers schließt die Verwendung des gesamten Werks aus.   

4.  Zu beachten ist auch, dass vor allem an Texten und Musikkompositionen mehrere Urheber mitgewirkt haben können (sog. Miturheberschaft). Im Zweifel benötigt man dann die Rechte aller betroffenen Personen.       

5. Es gibt keinen Schutz des guten Glaubens bei der Übertragung von Rechten. Derjenige, dem die Rechte an einem Werk unvollständig zur Nutzung übertragen worden sind, kann sich nicht darauf berufen, dass er von der mangelhaften Rechtsübertragung "gutgläubig" nichts gewusst habe.

6. Schon leichte Fahrlässigkeit kann im Urheberrecht einen Schadenersatzanspruch entstehen lassen. Ein Unterlassungsanspruch entsteht regelmäßig sogar verschuldensunabhängig.  Erforderlich ist hier nur der Nachweis einer  rechtswidrigen Rechtsverletzung.

7. Oftmals liegen bestimmte Rechte (wie z.B. das Senderecht, das Downloadrecht/Internet) bei sogenannten Verwertungsgesellschaften (z.B. der GEMA für den Bereich der Musik). Diese sind dann hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung  vorab anzufragen, soweit nicht mit der Verwertungsgesellschaft ein Pauschalvertrag (Gesamtvertrag) besteht. Verwertungsgesellschaften erhalten für den von Ihnen wahrgenommenen Bereich regelmäßig exklusive Rechte. Selbst die ursprünglichen Rechteinhaber (Urheber) sind dann nicht mehr in der Lage, die betroffenen Rechte an Dritte zu übertragen.

8. Der Eigentümer des Materials (z.B. der DVD, der CD oder des Videobandes) darf dieses grundsätzlich nur für den persönlichen privaten Gebrauch benutzen. Jede öffentliche Nutzung macht die Einholung von zusätzlichen Rechten erforderlich.

9. Zur Nutzung von Fotos benötigt man die Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für Portrait- oder sonstige Aufnahmen von prominenten  Personen. Zusätzlich  benötigt man bei Personenaufnahmen auch noch die Zustimmung des Abgebildeten. Wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt bzw. bei Fotos von Versammlungen bzw. bei Personen, die als Beiwerk zu einer Landschaft abgebildet sind, kann die Zustimmung ausnahmsweise entfallen. Dies ist aber immer stets genau zu prüfen.

10. Eine Bearbeitungen und Nutzung der Arbeitsergebnisse bedarf regelmäßig der vorherigen Zustimmung des Rechteinhabers. Nur wenn eine Freigabe für die Bearbeitung/Übersetzung erteilt wurde, kann auch das Arbeitsergebnis verwertet werden.

11. Jeder Urheber hat  nach dem Gesetz das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er ist daher im Zusammenhang mit seinem Werk zu nennen, soweit er auf sein Recht nicht ausdrücklich verzichtet. Zudem können vertraglich zusätzliche Nennungen vereinbart werden.

12. Es ist somit bei der Nutzung des Contentpools immer zu berücksichtigen, dass die Einstellung und Nutzung von  nicht oder nicht ausreichend geklärtem Material zu erheblichen Schäden für den Contentpool und seine Nutzer führen kann. Jeder Nutzer (Contentgeber bzw. Contentnehmer) hat daher bei der Rechteklärung auf äußerste Sorgfalt zu achten. Soweit rechtswidrige Inhalte auf dem Server abgelegt werden, ist der Betreiber des Contentpools  daher zur sofortigen Sperrung und ggf. auch Löschung berechtigt.  Bei Schäden werden der Contentgeber und  ggf.  auch der Contentnehmer vom Betreiber des Contentpools in Regress genommen.

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Vertrag über Content-Bereitstellung als PDF herunterladen