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21.03.2019

Vokation

Religionsunterricht

Religionslehrerinnen und Religionslehrer besitzen neben der staatlichen Lehrbefähigung zusätzlich eine kirchliche Bevollmächtigung, die Vokation.

Nordrhein-Westfalen

Der Religionsunterricht ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Aber er hat seine Besonderheit. Er ist das einzige ordentliche Lehrfach, das im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes NRW verankert ist, und wird vom Land (Staat) und von den Kirchen als gemeinschaftliche Aufgabe verantwortet (sog. res mixta). Der Staat kann somit nicht allein über ihn verfügen und bestimmen, was seine Inhalte sein sollen. Die Religionsgemeinschaften können nur selber sagen, was Grund und Inhalt ihrer Glaubensüberzeugungen ist (sog. Grundsätze der evangelischen Kirche).

Der evangelische Religionsunterricht ist bezogen auf Glauben und Leben der evangelischen Kirche. Das kommt zum Ausdruck in den Richtlinien und Lehrplänen dieses Faches. Aber auch die evangelischen Religionslehrkräfte müssen in der evangelischen Kirche zuhause sein. Nur so können sie die Inhalte des evangelischen Religionsunterrichtes selber vertreten und überzeugend vermitteln.

Die kirchliche Bevollmächtigung

Damit eine Lehrkraft das Fach Evangelische Religionslehre erteilen und in diesem Fach eingesetzt werden darf, benötigt sie die staatliche Lehrbefähigung und die kirchliche Bevollmächtigung. Grundlage insbesondere für die Erteilung der Vocatio bzw. der kirchlichen Bevollmächtigung für die Erteilung von Evangelische Religionslehre ist die »Gemeinsame Vokationsordnung« der drei Landeskirchen in NRW, in der die Voraussetzungen für deren Erteilung niedergelegt sind. (Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelische Kirche im Rheinland, Lippische Landeskirche 2000/2001). Diese drei nordrhein-westfälischen Landeskirchen mit Sitz in Bielefeld, Düsseldorf und Detmold haben sich auf gemeinsame Zuständigkeits- und Verfahrensregeln verständigt.

Der feststehende Begriff für die kirchliche Bevollmächtigung lautet ›Vocatio‹ (Vokation). Dies bedeutet: Berufung (von lat. vocare = rufen - Verbform: vozieren).

Vokation ist mehr als eine Äußerlichkeit

Mit der Vokation bevollmächtigt die evangelische Kirche staatliche Lehrerinnen und Lehrer, die entsprechend ausgebildet sind, zur Erteilung evangelischer Religionslehre. Die Vokationsordnung regelt das äußerliche Verfahren dafür. Aber die Vokation ist mehr als eine Äußerlichkeit. Sie stellt eine Vertrauenserklärung der Kirche an die Religionslehrerinnen und -lehrer dar, die ihrerseits vor Gott und der Gemeinde bestätigen, dass sie ihre Aufgaben im Vertrauen auf Gottes Hilfe wahrnehmen wollen.

Die kirchliche Bevollmächtigung wird auch in Form einer vorläufigen bzw. eingeschränkten kirchlichen Unterrichtserlaubnis erteilt. Dies betrifft Lehrerinnen und Lehrer vor der Vokation bzw. fachfremde Lehrkräfte. Nicht grundständig ausgebildete Unterrichtende erhalten eine beschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis. Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und deren Landeskirchen bedürfen keiner weiteren kirchlichen Unterrichtserlaubnis, da ihre Ordination die Vokation umfasst.

Antrag / Kontakt: Evangelische Kirche im Rheinland, Das Landeskirchenamt, z.Hd. Frau LkAR‘ Corinna Blasberg, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf