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Verteilung der Kirchensteuer wird angepasst

Landessynode 2019

Artikelbild Über die Kirchensteuerverteilung wurde schriftlich geheim abgestimmt. 
Die Landessynode hat mit einer Mehrheit von deutlich mehr als zwei Dritteln der Synodalen (167 von 193 abgegebenen Stimmen) eine moderate Anpassung der Kirchensteuerverteilung in der Evangelischen Kirche im Rheinland für die nächsten Jahre beschlossen

Der allen Kirchengemeinden aus den Kirchensteuereinnahmen zustehende durchschnittliche Betrag pro Kirchenmitglied wird zwischen den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 stufenweise um jährlich 0,5 Prozent angehoben. Damit steigt das den Kirchengemeinden garantierte Pro-Kopf-Aufkommen von derzeit 95 auf 97 Prozent.

Das Prinzip des bestehenden Finanzausgleichs bleibt dabei bestehen: Kirchenkreise, deren Pro-Kopf-Aufkommen unter einem festgelegten Anteil des Pro-Kopf-Aufkommens in der Landeskirche liegt, erhalten Zuweisungen bis zu diesem Betrag. Kirchenkreise, deren eigenes Pro-Kopf-Aufkommen über dem landeskirchlichen Durchschnitt liegt, bringen den zur Aufstockung notwendigen Betrag auf.

Zugleich hat die Landessynode Schritte eingeleitet, um eine Alternative zum derzeitigen System der Finanzverteilung zu entwickeln. Die Diskussion auf der Landessynode hat gezeigt, dass Handlungsbedarf beim Verfahren der Kirchensteuerverteilung besteht. Die Ständigen Ausschüsse sollen bis zur Landessynode 2023 entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Das Thema einer Reform der Kirchensteuerverteilung hatte die Landessynode 2017 angestoßen. Für die diesjährige Landessynode hatte die Kirchenleitung einen Vorschlag unterbreitet, der mit einer reinen Pro-Kopf-Verteilung eine grundsätzliche Neuausrichtung vorsieht. Die Mehrheit der Synodalen konnte sich dem nicht anschließen und hat sich auf das jetzt beschlossene Verfahren verständigt.

Die Überlegungen für die Landessynode 2023 sollen neben einer reinen 100-Prozent-Verteilung alternative Vorschläge entwickeln, die etwa eine Grundausstattung gemeindlicher Arbeit, übergemeindliche Aufgaben, Umlagen und Pauschalen oder die Frage, wie Kirche künftig sein will, berücksichtigen.

Der Finanzausgleich gewährleistet, dass Kirchengemeinden und Kirchenkreise ihre Aufgaben unabhängig von ihrem Kirchensteueraufkommen erfüllen können. Dazu wird bislang das sich nach Abzug der Verwaltungskosten der Finanzämter sowie der Umlagen für die landeskirchlichen und die gesamtkirchlichen Aufgaben ergebende Kirchensteueraufkommen durch die Anzahl der Gemeindemitglieder der Landeskirche geteilt. Dem so errechneten landeskirchenweiten Pro-Kopf-Aufkommen wird das auf die gleiche Weise ermittelte Pro-Kopf-Aufkommen eines jeden Kirchenkreises gegenübergestellt.