05.10.2015

Kollekten: Sammlung, Weiterleitung und Verwendungsnachweis

Der Kirche wird durch viele Spenden und Kollekten ein enormes Vertrauen entgegengebracht. Dies ist ein hohes Gut.

Der kirchliche Umgang mit den anvertrauten Geldern muss daher über jede Spur eines Zweifels erhaben sein.

Die Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen regelt den Umgang mit den Kollekten in einem eigenen Paragraphen (§ 55).

Eine eiserne Grundregel beim Zählen der Kollekte ist das Vier-Augen-Prinzip. Bis die Kollekte gezählt und das Ergebnis schriftlich festgestellt ist, müssen immer zwei Personen beteiligt sein. Das Vier-Augen-Prinzip sichert in jedem Fall die zweckentsprechende Weiterleitung aller Gelder. Es schützt zugleich Mitarbeitende der Gemeinde gegen mögliche falsche Verdächtigungen.

Zwei Personen zählen im Anschluss an den Gottesdienst die Ausgangskollekte und die Klingelbeutel-Kollekte getrennt voneinander. Das Ergebnis wird im Kollektenbuch eingetragen und mit den Unterschriften der beiden bestätigt.

In Ausnahmesituationen, wie bei einem großen Gemeindefest oder an Heiligabend sollten die Kollektengelder, wiederum getrennt voneinander, in ein geeignetes Behältnis gelegt, versiegelt und von zwei Personen abgezeichnet werden. Dann muss das Behältnis entweder bei einer Bank eingeworfen und das Geld dort gezählt werden oder es wird vorübergehend an einem sicheren Ort (Safe o. Ä.) aufbewahrt. In letzterem Fall kann das Geld dann später von zwei Personen gezählt und in das Kollektenbuch eingetragen werden.

Zum verantwortungsvollen Umgang mit Kollektengeldern gehört auch, dass diese unverzüglich an die zuständige Stelle im Kirchenkreis weiter zu leiten sind. Von dort werden sie dann entsprechend den terminlichen Vorgaben in der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen (§ 55. 6) der Landeskirche zugeführt.

Von der Landeskirche werden die Kollekten an die jeweiligen Empfänger weitergeleitet. Die Verwaltungs- und Abführungspraxis der Kollekten im Landeskirchenamt wird jährlich einer gründlichen Prüfung durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt unterzogen.

Dass diese Sorgfalt notwendig ist, hat ebenfalls schon der Apostel Paulus gewusst: „So verhüten wir, dass uns jemand übel nachredet wegen dieser reichen Gabe, die durch uns überbracht wird. Denn wir sehen darauf, dass es redlich zugehe nicht allein vor dem Herrn, sondern auch vor den Menschen“ (2. Korinther 8,20.21).

Weitere Fragen zu den Kollekten beantwortet gerne das Dezernat II.2 im Landeskirchenamt, das unter anderem für die Kollekten zuständig ist.

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