Arbeitsrecht: Dienst, Dienstgemeinschaft und Dritter Weg

Arbeitsrecht gilt auch in der Kirche - allerdings mit Abweichungen. An Stelle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt es die "Dienstgemeinschaft". Und Regelungen werden auf dem "Dritten Weg" getroffen.

Für das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einige Besonderheiten ergeben sich aber aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung. Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht.

Fast alle deutschen Landeskirchen schließen keine Tarifverträge zur Regelung des Inhaltes, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ab. Diese Haltung ist vor allem begründet in dem Verständnis des kirchlichen Dienstes als Dienstgemeinschaft, die eine Tarifauseinandersetzung, vor allem einen Streik von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ausschließt.

Die Kirchen haben daher einen so genannten „Dritten Weg“ entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist. Diese paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommission regelt die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Beschluss (Arbeitsrechtsregelungen).

Zur Konfliktlösung ist die verbindliche Entscheidung einer Schiedskommission vorgesehen, die ebenfalls paritätisch besetzt ist, der aber außerdem ein übereinstimmend gewählter neutraler Vorsitzender angehört. Die Bezeichnung „Dritter Weg“ ergibt sich daraus, dass es die dritte Möglichkeit der Regelung der Arbeitsbedingungen ist neben der einseitigen Festlegung durch die kirchlichen Gesetzgeber (Synoden) und durch Tarifverträge.

Das Verfahren für diese Arbeitsrechtssetzung ist durch ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz geregelt. Für die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) gilt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 11. Januar 2002. Danach wird das Arbeitsrecht der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gestaltet durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission. Ihr gehören neun Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirchen und deren Diakonischer Werke sowie neun Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervereinigungen an (zur Zeit sieben vom Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe und zwei vom Marburger Bund).

Diese Arbeitsrechtliche Kommission hat eine große Zahl von Arbeitsrechtsregelungen beschlossen. Hauptsächliche Regelungswerke sind der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung – BAT-KF - und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung – MTArb-KF -. Trotz der darin enthaltenen Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um Tarifverträge, sondern um Arbeitsrechtsregelungen. Die Bezeichnung macht nur deutlich, dass es sich jeweils um die weitgehende Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes durch die Arbeitsrechtliche Kommission handelt.

Literaturhinweis: Reinhard Richardi „Arbeitsrecht in der Kirche“, Verlag C.H.Beck

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