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Beraten und beschlossen

Landessynode 2019

Artikelbild Abstimmung im Plenum bei der Landessynode 2019 in Bad Neuenahr. 
Die Leitpapiere der Jugendsynode zu den Themen Partizipation und Jugend- und Familienarmut, die Flüchtlingsproblematik an den EU-Außengrenzen und die Verteilung der Kirchensteuer sind unter anderem Themen der Synodalbeschlüsse.

Beschlüsse von der Plenarsitzung am 10. Januar 2019

Landessynode beschließt Forderungen der Jugenddynode zur Partizipation (Leitpapier zur Partizipation)

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Jugend- und Familienarmut: Die Forderungen der Jugendsynode wérden weiterentwickelt (Leitpapier Jugend- und Familienarmut)

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Kinder- und Jugendarbeit: Landssynode hat die Forderungen der Jugendsynode übernommen (Leitpapier Kinder- und Jugendarbeit)

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Flüchtlingsproblematik an den EU-Außengrenzen: Landessynode richtet den Fokus auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Drucksache 20)

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Verteilung der Kirchensteuer wird angepasst ( Drucksache 23)

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Zusammenführung der Rechnungsprüfung (Drucksache 18)

Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland wird zukünftig von einer gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wahrgenommen. Das hat die Landessynode mit dem Kirchengesetz zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung beschlossen. Die neue Struktur der Rechnungsprüfung soll zum 1.1.2023 wirksam werden.

Die bisherigen fünf regionalen Rechnungsprüfungsstellen werden zu einer Rechnungsprüfungsstelle zusammenzulegt. Sie besteht aus einem Rechnungsprüfungsvorstand und einem Rechnungsprüfungsamt. Um den regionalen Bezug zu erhalten, werden Prüfregionen gebildet, in denen Außenstellen des Rechnungsprüfungsamtes eingerichtet werden. Der Zuschnitt der Prüfregionen ist noch zu klären.

Die Zusammenlegung der Rechnungsprüfungsämter ermögliche es, eine fachliche Spezialisierung und Qualifizierung für einzelne Prüfgebiete zu etablieren. Der Personaleinsatz sei so flexibler möglich, sagte Rechtsdezernentin Kristin Steppan bei der Einbringung vor der Landessynode. Die Beschlussvorlage wurde bei 10 Neinstimmen und 3 Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.

 

Beschlüsse von der Plenarsitzung am 9. Januar 2019

Beihilfegesetz (Drucksache 13)

In Zukunft besteht auch für Kirchenbeamtinnen und -beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Möglichkeit, statt der Beihilfe einen Zuschuss zu den Beiträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Sie erhalten dann die Hälfte der der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, derzeit maximal also 309,50 Euro. Die Pfarrvertretung hatte bereits im Vorfeld signalisiert, dass sie diese Möglichkeit für ein „interessantes Angebot“ hält.

Änderungen bei Versorgung und Besoldung (Drucksache 19)

Bereits in den vergangenen Jahren wurden die Regelungen zur Besoldung und Versorgung in den verschiedenen Gliedkirchen der EKD nach und nach angeglichen. Ab 2020 wird die Evangelische Kirche im Rheinland sich dabei in weiten Teilen an den Regelungen des Bundes und nicht mehr an denen des Landes Nordrhein-Westfalen orientieren. Auch wenn die Besoldungstabellen des Bundes höhere Bezüge ausweisen als die Tabellen in NRW geht, damit keine automatische Erhöhung der Besoldung einher, da künftig nur 95 Prozente der Besoldung des Bundes zu Grunde gelegt werden.

Dennoch können zahlreiche Pfarrerinnen und Pfarrer in Zukunft mit mehr Geld rechnen: Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, in mbA-Pfarrstellen und in nichtstellengebundene Aufträgen sollen künftig nach A13 statt A12 besoldet werden. Hiermit soll die Attraktivität des Pfarrberufes gerade im Hinblick auf den Berufseinstieg gesteigert werden. Andere Gliedkirchen der EKD haben diesen Schritt bereits vollzogen.

Mit den neuen Regelungen wird auch die 2008 durch die Landessynode abgeschaffte automatische Durchstufung von Pfarrerinnen und Pfarrern nach 12 Dienstjahren nach A14 nun wiederhergestellt. In den letzten Jahren war lediglich eine nicht ruhegehaltfähige Erfahrungszulage gezahlt worden. Dies widersprach allerdings dem beamtenrechtlichen Grundsatz der „Versorgung aus dem letzten Amt“. Die Neuregelung soll auch rückwirkend gelten.

Die neuen Regelungen ermöglichen nun auch eine Entgeldumwandlung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, etwa zur oder Altersvorsorge oder im Hinblick auf Sachleistungen wie Dienstfahrräder.

Pfarrstellengesetz (Drucksache 14)

Die Landessynode hat das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes bei zwei Enthaltungen einstimmig beschlossen. Es geht dabei um Sonderregelungen des Pfarrstellengesetzes für Theologinnen und Theologen, die zwar die Anstellungsfähigkeit haben, aber gegenwärtig nicht im Dienst sind oder aus anderen Landeskirchen kommen. Diese haben die Möglichkeit, durch eine Anwartschaft die Wahlfähigkeit zu erhalten. In der Regel geschieht das über ein „landeskirchlich geregeltes Verfahren“, die gängige Praxis ist dabei das Kolloquium. Durch die Änderung des Kirchengesetzes wird diese Praxis rechtssicher gemacht, weil sie nun gesetzlich geregelt ist.

Haushalt 2019 verabschiedet (Drucksache 8 und 10)

Die Landessynode hat den Haushalt für das Jahr 2019 in einer Höhe von 616,5 Millionen Euro festgesetzt. Er sieht für die aus Umlagen finanzierten Aufgaben auf landeskirchlicher Ebene Aufwendungen in Höhe von 127,3 Millionen Euro vor. Für gesamtkirchliche Ausgaben einschließlich Pfarrerbesoldung und internem Finanzausgleich sind Ausgaben in Höhe von 456 Millionen Euro in den Haushalt eingestellt. Die Pfarrbesoldungspauschale wirde mit 113.091 Euro festgesetzt. Der prozentuale Anteil der Landeskirche am Kirchensteueraufkommen liegt in 2019 unverändert bei 10,1 Prozent. Der Haushalt 2019 ist mit einem Überschuss von 8 Millionen Euro ausgeglichen.

Für den Jahresabschluss 2017 hat die Landessynode aufgrund der Beurteilung der Rechnungsprüfung Entlastung erteilt.

Rechnungsprüfungsbericht (Drucksache 16)

Immer noch stellen Einrichtungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse verspätet auf oder legen sie unvollständig vor. Das hat die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität im Bericht für die Landessynode festgestellt. Darüber hinaus gibt es auch nicht oder verspätet erstellte Miet- und Nebenkostenabrechnungen kircheneigener Immobilienobjekte. Die Situation verbessert sich laut Kommission aber zusehends. Die Aufsicht hat sich nach Angaben der Kommission in einzelnen Regionen ebenfalls verbessert. Doch vielfach mangele es noch an der Initiative zur Aufsicht. Ein fehlendes „internes Kontrollsystem“ erhöhe zudem den zeitlichen Prüfungsaufwand erheblich.

Kirchenmusikgesetz verschoben (Drucksache 4)

Ein Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Kirchenleitung als Präsidium der Landessynode nach einer kontroversen Diskussion zurückgezogen. Es soll nun in einer geänderten Form auf einer der folgenden Synoden weiter beraten werden. Kritisch wurde von Synodalen angemerkt, dass das Gesetz die Freiheiten der Kirchenkreise und Gemeinden in der Personalpolitik beschneide, indem etwa jedem Kirchenkreis mindestens eine A- und B-Musikerstelle vorgeschrieben werde.

Der Entwurf des Gesetzes hat unter anderem vorgesehen, dass die Übernahme einer C-Musikerstelle bei entsprechender Eignung nicht mehr an die C-Prüfung gebunden ist. Auch die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird dafür nicht mehr vorausgesetzt. Die Begrenzung der C-Stellen auf maximal 19,5 Stunden wird aufgehoben, um Kirchenkreisen und Kirchengemeinden flexiblere Lösungen zu eröffnen. Weiter ersetzt der Gesetzentwurf die Differenzierung in Haupt- und Nebenamt bei Kirchenmusikerinnen und -musikern durch die Bezeichnung „Dienst in einer A-, B- und C-Kirchenmusikstelle“.

Verbandsgesetz (Drucksache 5)

In der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Vorschriften für die drei Arten von Verbänden neu bearbeitet im Verbandsgesetz zusammengefasst. Für die Vorstände von Gemeindeverbänden, Kirchenkreisverbänden sowie von Gemeinden- und Kirchenkreisverbänden gelten künftig weitgehend die Regelungen, die auch für Kreissynodalvorstände gelten, für die Verbandsvertretungen die Regelungen für die Kreissynoden. Über eine Änderung von Art und Umfang der festgelegten Aufgaben eines Verbandes wird künftig nur mit einer Zweidrittelmehrheit in der Verbandsvertretung entschieden. Die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder müssen zuvor angehört werden.

Das Verfahren bis zur rechtswirksamen Entstehung eines Gemeindeverbandes umfasst künftig mehrere Rechtshandlungen: den Beschluss einer Satzung (Bildung des Verbandes), die Genehmigung der Satzung (Errichtung des Verbandes) und deren Veröffentlichung (Entstehung des Verbandes). Neu ist bereits seit 2018 die Möglichkeit, in einem Verband der Evangelischen Kirche im Rheinland Kirchengemeinden oder -verbände einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft aufzunehmen.

Mehr Freiräume für Visitation (Drucksache 21)

Die Landessynode hat eine veränderte Fassung des Visitationsgesetzes beschlossen. Künftig gibt das Gesetz nur noch einen Rahmen für Visitationen vor, die Verantwortung für deren Ausgestaltung liegt bei der Kreissynode. Der Kirchenkreis entwickelt eine Visitationsordnung und gibt diese der Kirchenleitung lediglich noch zur Kenntnis. Noch mehr Begleitung sei das Ziel von Visitationen, hob Superintendentin Almut van Niekerk bei der Einbringung der veränderten Gesetzesfassung hervor. Der Fokus solle künftig noch stärker auf den Perspektiven für die gemeindliche Arbeit liegen. Die Synode stimmte dem neuen Visitationsgesetz bei einer Enthaltung einstimmig zu.

Beglaubigung für alle (Drucksache 2)

Protokollbuchauszüge können künftig sowohl auf der Ebene der Gemeindeleitung als auch auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltung beglaubigt werden, beschloss die Synode. Wunsch und Praxis in den Gemeinden zeige, dass dies sinnvoll sei. Für Beschlüsse von Presbyterien, Kreissynoden und Kreissynodalvorständen, die Voraussetzung für weiteres rechtsgeschäftliches Handeln sind, ist zur Umsetzung ein beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch nötig. Mit Einführung des Verwaltungsstrukturgesetzes (VerwG) war diese Aufgabe an die Verwaltungsleitenden delegiert worden.

Dienstleistungen klären (Drucksache 3)

Das neue Umsatzsteuerrecht hat Änderungen im Verwaltungsstrukturgesetz (VerwG) zur Folge, die die Synode einstimmig beschloss. Geklärt werden müsse, so Antje Hieronimus, leitende Dezernentin für Kirchenkreisangelegenheiten im Landeskirchenamt, welche Verwaltungsdienstleistungen in der Regel durchs Verwaltungsamt und damit umsatzsteuerfrei geleistet werden und welche durch Dritte erledigt werden sollten, selbst wenn dann Umsatzsteuer anfällt.