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20.01.2015

Begrenzung der Kirchensteuer / Kappung

Kirchensteuer

Die Begrenzung der Kirchensteuer, auch Kappung genannt, ist für manche ein Reizwort. Dabei gibt es wirklich gute Gründe für diese Begrenzung.

Begrenzungssatz (Kappungssatz)

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat den Kirchensteuergläubigerinnen und -gläubigern (Kirchengemeinden / Verbände) empfohlen, den Kappungssatz

des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens (§ 51a EStG) zu begrenzen.

Durchführung der Begrenzung (Kappung)

Die so genannte Kappung der Kirchensteuer ist eine Begrenzung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf den o.g. bestimmten Hundertsatz des zu versteuernden Einkommens. Auf Antrag des Kirchenmitglieds wird im Anschluss an die Festsetzung der Einkommensteuer für ein betreffendes Veranlagungsjahr eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Diese dient dazu, die festgesetzte Kirchensteuer in Höhe von neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer nicht höher als den jeweiligen o.g. maßgebenden festgelegten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu bestimmen.

Voraussetzungen

Neben den unten genannten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ist für eine Bewilligung der Kappung erforderlich, dass die zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger beschlossen hat, der Kappungsempfehlung zu folgen. Da es sich um einen Billigkeitserlass handelt und somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung der Begrenzung der Kirchensteuer besteht, entscheidet über die Anträge aufgrund des in der rheinischen Landeskirche geltenden Ortskirchensteuerrechts die Kirchengemeinde als Kirchensteuergläubigerin oder der Verband als Kirchensteuergläubiger, in der die bzw. der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz hat.

Ob die für Sie zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger der Kappungsempfehlung folgt, können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0001034 erfragen.

Neben der Grundsatzentscheidung zur Begrenzung der Kirchensteuer müssen die weiteren Voraussetzungen vorliegen:

1. Kirchenmitgliedschaft
Die Begrenzung der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt.
Das heißt, dass mit der Gewährung der Begrenzung die hohe Kirchensteuerzahlung gewürdigt sowie der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden soll. Dies bedeutet, dass die Begrenzungsmöglichkeit nur Kirchenmitgliedern gewährt wird. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend.
2. Antragsstellung
Die Begrenzungsmöglichkeit wird auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z.B. Kopie des Einkommensteuerbescheids). Hier wird auf die Mitwirkungspflicht der bzw. des Antragstellenden verwiesen.
3. Antragsfrist
Der Antrag eines Kirchenglieds kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.
4. Bestandskraft und Kirchensteuerzahlung
Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden.

Zielsetzung der Begrenzung